
Strafverteidigung
Einer Straftat verdächtigt zu werden! Die Konfrontation in Amtsdeutsch von Polizeibeamten mit dem Vorwurf eines Verbrechens oder Vergehens! Herablassende oder neugierige Blicke von Nachbarn oder Passanten!
Das Strafverfahren stellt für den Betroffenen eine außergewöhnlich belastende Extremsituation dar. Dies nicht nur in psychischer und sozialer Hinsicht. Das Strafrecht sieht in seinen Rechtsfolgen die schwersten Eingriffe in Grund- und Freiheitsrecht vor, welche die deutsche Rechtsordnung kennt.
Zudem zeigt sich für den rechtlichen Laien in wahrscheinlich deutlichster Form die Ohnmacht gegenüber der Staatsgewalt. Eine der größten Errungenschaften des Rechtsstaats ist daher, das Recht auf Beistand durch einen Strafverteidiger.
Der Strafverteidiger hält zu Ihnen, wenn alle gegen Sie sind. Er ist in der Lage mit staatlichen Organen auf Augenhöhe zu sprechen. Meine Aufgabe als Strafverteidiger ist ebenso für die Wahrnehmung sämtlicher Ihrer Rechte im Strafverfahren zu sorgen.
Sobald Sie mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert werden, ist für Sie zunächst. Die wichtigsten Verhaltenregeln für Sie:
1) Unbedingt zu den Vorwürfen zu schweigen.
2) Sofort den Rechtsanwalt kontaktieren, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Meine Notrufnummer:
0172 175 59 69
Nachfolgend einige Verhaltensregeln im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden, die unbedingt zu beherzigen sind:
Grundregel: Schweigen ist Gold!
Unbedingt vom Schweigerecht Gebrauch machen! Das bedeutet: Keine Aussage, keine Rechtfertigungsversuche (auch wenn Sie überzeugt sind, Sie seien unschuldig) aber auch keine „harmlosen“ Gespräche mit Polizisten. Polizeibeamte versuchen häufig, den Beschuldigten mit Drohungen oder andersherum mit Nettigkeiten zu einem Gespräch über die Sache zu verleiten. Nicht nur im „Film“ gilt: Alles was Sie sagen kann und wird gegen Sie verwendet werden. Das Schweigerecht ist ein Grundrecht. Niemand muss sich selber belasten. Sie sind lediglich verpflichtet Angaben zu Ihrer Person zu machen.
- Sollten Sie beschuldigt werden haben Ihre engen Familienangehörigen ebenfalls ein Schweigerecht. Es ist völlig legitim, Ihre Familienangehörigen darauf hinzuweisen. Ebenso ist niemand verpflichtet gegenüber Polizeibeamten eine Zeugenaussage zu machen. Eine solche Verpflichtung besteht nur gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft oder bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben. Ihre Bekannten und Freunde müssen daher gegenüber Polizeibeamten nur Angaben zur Person machen.
Ebenfalls sollte wohl überlegt werden, mit welchen „Bekannten“ über eine eventuelle Tatbeteiligung gesprochen wird. Der „Bekannte“ könnte als „Zeuge vom Hören/ Sagen“ als Zeuge der Anklage in Betracht kommen.
Bei einer Festnahme und Durchsuchung auf Anruf beim Anwalt bestehen. Dies ist Ihr gutes Recht.
Niemals ohne Anwalt zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Behandlung gehen. Besser ist es, vorher einen Anwalt zu kontaktieren.
Immer daran denken: Jedes Telefon kann abgehört werden, auch meins.
© 2010 Tobias Kuschkewitz