
Hartz IV
Bei der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich u.a. um einen Sozialstaat (Art. 20 I Grundgesetz). Dem Gesetz nach darf also in Deutschland niemand obdachlos sein, hungern oder unterhalb des Existenzminimums leben. Dies hört sich traumhaft an, die Praxis sieht andres aus. Seit Einführung der sog. Hartz IV-Gesetzte erleben viele „ihr blaues Wunder“, sobald sie auf die SGB II-Träger (ARGE’n) angewiesen sind. Nachfolgend habe ich typische Probleme im Zusammenhang mit Hartz IV erörtert und gebe Anleitung für Verhaltensregeln und Sofortmaßnahmen.
I. Grundsätzliche Verhaltensregeln und Sofortmaßnahmen gegenüber Sozialbehörden
II. Kosten der Unterkunft im SGB II
III. Mitwirkungspflichten im SGB II/ Eingliederungsvereinbarungen
IV. Hartz IV und Eigenheim
V. Rückforderungen und Betrug
I. Grundsätzliche Verhaltensregeln und Sofortmaßnahmen gegenüber Sozialbehörden
Jede Behörde in Deutschland ist nach dem Rechtsstaatsprinzip an Recht und Gesetz gebunden. Damit unterliegen die Sozialbehörden/ Leistungsträger (ARGE’en) dem maßgeblichen Verfahrensrecht für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren (SGB I, SGB X). Um Ihre Rechte zu wahren, sollten Sie die Grundzüge des Verfahrensrechts kennen. Das Verwaltungsverfahren gliedert sich grob in drei Teile: Antrag, Widerspruchsverfahren und Klageverfahren.
Antrag :
Grundsätzlich gilt das Antragsprinzip. D.h. fast alle Sozialleistungen werden erst ab Antragsstellung bewilligt. Es ist daher äußerst wichtig, sein Begehren formell zu beantragen. Die Behörde ist verpflichtet jeden Antrag entgegenzunehmen und zu bescheiden, sei er noch so abwegig. Oft versuchen Sachbearbeiter einen Antrag abzublocken und weisen darauf hin, die begehrte Leistung gebe es hier nicht oder man sei nicht zuständig. Die Behörde ist verpflichtet, jeden Antrag entgegenzunehmen. Bitte bestehen auf die Antragsannahme. ALG II-Leistungen werden z.B. erst ab dem Tag der Antragsstellung bewilligt. Wenn Sie wieder weg geschickt werden, haben Sie den Antrag nicht gestellt und es wird schwierig nachzuweisen, dass Sie überhaupt dort waren. Die Antragsmöglichkeiten sind vielfältig. Weigert sich z.B. ein Sachbearbeiter eine Kopie auszuhändigen oder die Hereinreichung von Unterlagen zu quittieren, stellen Sie einen entsprechenden Antrag. Dieser muss entgegengenommen, bearbeitet und bescheiden werden. Eine besondere Form der Antragsstellung ist der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (s.u.). Damit wird beantragt, bereits bestandskräftig gewordene Bescheide der Behörde auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sollten Sie sich die Antragsstellung alleine nicht zutrauen, haben Sie das Recht nach § 13 SGB X von einem Beistand begleiten zu lassen. Beistand kann jede natürliche Person sein, also auch Ihre Freunde oder Bekannten. Diese können dann bei Bedarf die Antragsstellung bezeugen. Mit der Antragsstellung wird das Verwaltungsverfahren eingeleitet. Die Behörde nach § 88 I SGG grundsätzlich sechs Monate Zeit des Antrag zu bescheiden. Danach können Sie die Behörde zur Bescheidung mit einer Untätigkeitsklage zwingen. Auf den Antrag folgt entweder eine Stattgabe, eine Ablehnung oder eine teilweise Stattgabe. Die Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den der Widerspruch zulässig ist.
Widerspruchsverfahren :
Gegen jede Entscheidung einer Sozialbehörde, die in die Rechte der Betroffenen eingreift bzw. diese regelt, ist grundsätzlich der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang bei der Behörde einzulegen die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dabei gilt der Bescheid drei Tage nach Versendung als zugegangen (§ 37 SGB X)! Wenn Sie allerdings keinen Widerspruch einlegen, wird der Bescheid rechtskräftig, obwohl er vielleicht nicht richtig ist! Der Widerspruch braucht nicht begründet zu werden. Wichtig ist allerdings, dass Sie den Zugang des Widerspruchs bei der ARGE im Zweifel beweisen müssen. Am sichersten ist es, wenn Sie gemeinsam mit einem Bekannten als Zeuge den Widerspruch bei der ARGE in den Briefkasten werfen oder sich den Eingang des Widerspruchs von dem Sachbearbeiter quittieren lassen. Durch den Widerspruch wird die Behörde gezwungen Ihre Entscheidung noch mal zu überdenken und hat Gelegenheit diese zu korrigieren. Wichtig ist, dass Sie den Widerspruch zunächst einmal fristwahrend erheben.
Der Widerspruch sollte an die Sozialbehörde adressiert wie folgt formuliert werden:
Ich, Max Mustermann, lege gegen Ihren Bescheid von XX.XX.XXXX
Widerspruch ein.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann (Unterschrift)
Ob es Sinn macht, den Widerspruch weiter zu betreiben, kann später in Ruhe in einer Besprechung mit mir erörtert werden.
Klageverfahren :
Hilft die Sozialbehörde dem Widerspruch nicht ab oder nur teilweise, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid. Dagegen ist wiederum der Rechtsweg vor die Sozialgerichte oder Verwaltungsgerichte gegeben. Binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids muss Klage vor dem zuständigen Sozial- oder Verwaltungsgericht erhoben werden. Dabei gilt ebenfalls der Widerspruchsbescheid gilt drei Tage nach Versendung als zugegangen und der Widerspruchsbescheid bzw. der Grundbescheid wird rechtskräftig.
Ob ein Klageverfahren Erfolg versprechend ist, lässt sich erst in einem Besprechungstermin klären. Ebenso gilt, dass ggf. zuvor fristwahrend Klage erhoben werden muss. Die Klage kann entweder zu Protokoll zur Geschäftsstelle des zuständigen Sozial- oder Verwaltungsgerichts erklärt werden oder Sie können die Klage fristwahrend schriftlich fristwahrend erheben:
Klage des Herrn Max Mustermann, Anschrift, gegen die XY-ARGE, Anschrift.
Ich erhebe gegen die XY-ARGE Klage und beantrage, den Bescheid der XY-ARGE vom XX.XX.XXXX in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.XXXX aufzuheben und die XY-ARGE zu verpflichten Recht und Gesetz ordnungsgemäß anzuwenden.
Eine Kopie des Bescheides vom XX.XX.XXXX und des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.XXXX füge ich bei.
Hochachtungsvoll Max Mustermann (Unterschrift)
Der fristgerechte Zugang der Klage muss im Zweifel von Ihnen bewiesen werden! Sonderfall: Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Wie bereits oben kurz erörtert, besteht im Sozialrecht bereits bestandkräftig gewordene Bescheide die Möglichkeit rückwirkend überprüfen zu lassen. Dazu muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Der Antrag sollte an die Sozialbehörde adressiert wie folgt lauten:
Ich, Max Mustermann, beantrage gem. § 44 SGB X die Überprüfung und Aufhebung/ Abänderung Ihres Bescheides vom XX.XX.XXX. Ich erwarte einen rechtsmittelfähigen Bescheid über meinen Antrag.
Mit freundlichen Grüßen.
Max Mustermann
Der Zugang des Antrags muss von ihnen im Zweifel nachgewiesen werden. Auf diesen Antrag muss die Sozialbehörde einen Überprüfungsbescheid erlassen, gegen den wiederum der Widerspruch zulässig ist. II. Kosten der Unterkunft im SGB II Das Arbeitslosengeld II (ALG II) setzt sich aus zwei Teilen zusammen, der Regelleistung und den Kosten der Unterkunft. Die Regelleistung besteht aus einer 359,00 € (Stand 2009) hohen Pauschale (für einen Single) und ist für den täglichen Bedarf zum leben gedacht. Die Kosten der Unterkunft (KdU) sollen in Höhe der tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung bewilligt werden. Die beiden Teile sind streng voneinander zu trennen. Für die Regelleistung ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig, für die KdU sind die jeweiligen Kommunen (Sozialämter) zuständig. Da beide Teile des ALG II in einem Bescheid geprüft und bewilligt werden, ist setzt sich die Behörde aus Teilen der Bundesagentur für Arbeit und Teilen der städtischen Sozialämter zusammen. Deshalb heißt die Behörde meist ARGE (=Arbeitsgemeinschaft). Nachfolgend werde ich auf gängige Probleme eingehen, die im Bereich der KdU auftreten. Nochmals sei vorab gesagt, dass bei der ersten Vermutung einer Rechtswidrigkeit eines Bescheides stets Widerspruch eingelegt werden muss, damit das Handeln der Behörde überprüft werden kann. Die KdU setzen sich aus den Kosten für die Wohnung und den Kosten für die Heizung zusammen. Ausgenommen sind die Kosten für Strom und Warmwasser, die aus der Regelleistung zu erbringen sind. Angemessenheit der KdU Nach dem Gesetz werden KdU grundsätzlich in der Höhe übernommen, in der sie tatsächlich anfallen. Hält die Behörde die KdU im Einzelfall für unangemessen hoch kann sie die Leistungen für KdU auf eine Höhe reduzieren. Dies geht aber nicht so einfach. Zunächst muss die Behörde ermitteln, wie teuer angemessener Wohnraum ist. So wird in Herne z.B. für einen Single eine Wohnungsgröße bis zu 45,00 qm und 253,00 € Kaltmiete einschließlich Betriebskosten für angemessen erachtet. Wenn dann die ARGE eine Wohnung für unangemessen teuer und groß hält, ergeht eine Aufforderung zur Senkung der KdU. Man hat dann sechs Monate Zeit, seine KdU zu senken, was i.d.R. einen Umzug bedeutet. Kommt man dem innerhalb der sechs Monate nicht nach, so werden nur noch die für angemessen erachteten Kosten übernommen. Die Differenz ist dann aus der Regelleistung zu begleichen. Wie wehrt man sich dagegen? Diese Frage hier abschließend zu beantworten ist nicht möglich. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten. Z.B. leidet die Kostensenkungsaufforderung manchmal an Formfehlern oder in der konkreten Situation ist es dem Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten umzuziehen. Deshalb hier nur einige Grundsätze. In jedem Fall macht es aber Sinn, die gesamte Angelegenheit überprüfen zu lassen. Zunächst sei gesagt, dass ein pauschales Bestreiten des Mietspiegels der ARGE wenig Aussicht auf Erfolg hat. Will man nachweisen, dass für die Angemessenheitsgrenzen der ARGE keine Wohnung zu haben ist, dann muss man dies genauestens dokumentieren. Dies bedeutet, am besten mit einem Zeugen, Wohnungsannoncen über mehre Wochen auszuwerten und zu dokumentieren. Erst wenn man das Gericht überzeugen kann, das man akribisch nach angemessenem Wohnraum gesucht hat und diesen nicht gefunden hat, hat man eine Chance. Wichtig ist noch zu wissen, dass die ARGE im Falle einer Kostensenkungsaufforderung verpflichtet ist, die mit dem Unzug entstehenden Kosten (Wohnungsbeschaffungskosten) zu übernehmen. Aber immer daran denken: Alles muss vorher schriftlich beantragt werden! Heiz- und Betriebskostennachzahlungen Im Zusammenhang mit Heiz- und Betriebskostennachzahlungen am Jahresabschluss kommt es oft vor, dass die Übernahme der Nachzahlung von der ARGE abgelehnt wird. Begründet wird dies damit Heiz- und Betriebskosten seinen unangemessen hoch. Als Richtwerte für die ARGE werden Erfahrungswerte der Stadtwerke Herne AG zu Grunde gelegt. Allerdings wird dabei verkannt, dass grundsätzlich die tatsächlichen KdU zu übernehmen sind. Da die Nachzahlungen sich auf den Bewilligungszeitraum im vergangenen Jahr beziehen, sind die KdU in Höhe der Nachzahlung angefallen und sind zu übernehmen. Soweit von der ARGE aufgeführt wird, die Heizkosten seien unangemessen hoch, muss man wissen, dass eine Pauschalisierung von Heizkosten auf einen Quadratmeterpreis rechtswidrig ist. Bislang gibt es dafür keine Ermächtigungsgrundlage im Gesetz. Die AGRE hat also auch die Heizkostennachzahlung 1:1 zu übernehmen. Einzig wenn man das Heizverhalten unverhältnismäßig ist („Fenster auf im Winter“) darf die ARGE reduzieren. Allerdings ist die ARGE für das unverhältnismäßige Heizen in der Beweislast und sie muss den Betroffen zuvor schriftlich aufgefordert haben, sein Heizverhalten zu ändern. Nachforderungen für Strom Eingangs habe ich erläutert, dass Kosten für Strom nicht in den Bereich der KdU fallen. Daher werden grundsätzlich Nachforderungen in den Jahresabrechnungen der Stadtwerke für Strom nicht übernommen, da sie aus der Regelleistung zu zahlen sind. Jedoch kommt es vor, dass die Nachforderungen der Stadtwerke derart hoch sind, dass eine Rückzahlung für einen ALG II-Empfänger nicht möglich ist. Häufig sieht sich der Betroffenen dann von der ARGE im Stich gelassen und wird an die Stadtwerke verwiesen. Da die Stadtwerke bei Nichtzahlung schnell mit dem Abdrehen des Stroms drohen, wird man zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gedrängt. Man muss sich zudem damit einverstanden erklären, dass die Abschläge aus den laufenden Leistungen direkt an die Stadtwerke gezahlt werden. Da die Stadtwerke meist nur Raten ab 50,00 € akzeptieren, ist diese Praxis m.E. rechtswidrig. Die Regelleistung ist das absolute Existenzminimum. Insbesondere wenn man noch weitere Abzüge z.B. durch eine Sanktion hat, ist die Existenzsicherung nicht mehr gewährleistet. Was also tun? Das Thema Stromnachzahlung ist bislang vor den Sozialgerichten so etwas wie eine „Grauzone“. Es gibt den Grundsatz, dass Schulden, welche die Unterkunft betreffen und zu einer Notlage führen von der ARGE zu übernehmen sind. Dazu zählen ebenfalls Stromschulden, wenn sie zu einer Einstellung der Energieleistungen (=Notalge) führen können. Aus diesem Grunde ist zunächst zu versuchen mit den Stadtwerken eine angemessene Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen. Ausgehend davon, dass keine weiteren Leistungsabzüge vorliegen liegt m.E. die Höchstgrenze für eine Rate bei 10% der Regelleistung, also ca. 35,00 €. Sollten sich die Stadtwerke darauf nicht einlassen, muss schnellstmöglich bei der ARGE ein Antrag auf darlehnsweise Übernahme der Stromschulden mit Hinweis auf die Notlage gestellt werden. Da die Angelegenheit wie gesagt, nicht abschließend geregelt ist, hängt viel vom Verhandlungsgeschick und den richtigen Schritten ab. III. Mitwirkungspflichten im SGB II/ Eingliederungsvereinbarungen Ein Grundsatz der Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) sind die Schlagwörter „Fördern und Fordern“. Nachfolgend wird der Aspekt des Forderns durch die SGB II-Träger erörtert. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den speziellen, für den Bereich ALG II geltenden Mitwirkungspflichten und allgemeinen, im gesamten Sozialrecht geltenden Mitwirkungspflichten. Spezielle Mitwirkungspflichten nach dem SGB II Die in der Praxis relevanteste Mitwirkungspflicht der ALG II-Bezieher aus dem SGB II findet sich in § 15 SGB II, die sog. Eingliederungsvereinbarung. Obwohl weder das Kapitel in dem die Vorschrift steht (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) noch der Name der Vorschrift an sich nichts über eine Mitwirkungspflicht seitens des ALG II-Beziehers verlauten lässt, stellt diese Vorschrift dennoch im SGB II das wichtigste Instrument der ARGE’n dar, um von dem Betroffenen umfangreiche Handlungen zu verlangen. Hintergrund ist der in § 2 SGB II normierte Grundsatz des Forderns. Danach hat der erwerbsfähige Hilfsbedürftige alle Möglichkeiten zu Beendigung oder Verringerung der Hilfsbedürftigkeit auszuschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfsbedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Der Theorie nach stellt eine Eingliederungsvereinbarung eine Vereinbarung zwischen den ARGE’n und dem Betroffenen dar. Danach verpflichtet sich der Betroffene gegenüber der ARGE bestimmte Tätigkeiten vorzunehmen, um wieder in das Berufsleben zu gelangen. Dazu gehört z.B. die Verpflichtung, im Monat eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen zu schreiben oder an bestimmten Trainingsmaßnahmen teilzunehmen oder aber die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen ins Berufsleben mit Mehraufwandsentschädigung (sog. 1 €-Jobs). Die ARGE wiederum verpflichtet sich dem Betroffenen im Gegenzug dafür Mittel zur Verfügung zu stellen bzw. die Trainingsmaßnahmen zu finanzieren. Für den Betroffnen relevant sind die Folgen, die sich ergeben, wenn die ARGE der Meinung ist, der Betroffene kommt seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des SGB II nicht ausreichend genug nach. Als Konsequenz droht gem. § 31 SGB II eine Sanktion für den Betroffenen. Bei einer Sanktion handelt es sich um eine Leistungskürzung für einen Zeitraum von i.d.R. 3 Monaten. Es werden grundsätzlich 30 % der Regelleistung, also 105,30 €, gekürzt. Bei Verstoß gegen eine Meldepflicht werden 10 % der Regelleistung gekürzt. Die Sanktionen kumulieren miteinander. Dies bedeutet, dass bei 2 Sanktionen innerhalb eines Jahres 60 % der Regelleistung gekürzt werden, bei der 3. Sanktion innerhalb eines Jahres werden 100 % gekürzt. Die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle sind diejenigen, die im Zusammenhang mit den erörterten Eingliederungsvereinbarungen stehen. So wird der Abbruch einer Eingliederungsvereinbarung sanktioniert sowie die „Weigerung“ um Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Letzterer Sanktionstatbestand führt dazu, dass die sog. Eingliederungsvereinbarungen in der Praxis sich häufig als einseitiges Diktat durch die ARGE’n darstellen. Dem Betroffenen wird i.d.R. vom Sachbearbeiter eine vorgefertigte Vereinbarung vorgelegt mit der Aufforderung, diese zu unterschreiben. Grundsätzlich bedeutet jedoch eine Vereinbarung eine freiwillige Verpflichtung beider Seiten, also einen Vertrag, der auf freiwilliger Basis geschlossen wird und dessen Konditionen verhandelbar sind. Geht jedoch der Betroffene her und möchte einige Punkte in der vorgelegten Eingliederungsvereinbarung abgeändert oder hinzugefügt bekommen, wird dies vom Sachbearbeiter häufig als Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung interpretiert und es ergeht ein Sanktionsbescheid. Faktisch geschieht also das, was der Gesetzgeber erst für das Scheitern der Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung vorgesehen hat, also das Festsetzen der Vereinbarung einseitig durch den Leistungsträger. Vor dem Hintergrund der drohenden Sanktion, sehen sich die Betroffenen häufig genötigt, ohne Diskussion die vorgelegten Eingliederungsvereinbarungen zu unterschreiben. Eine Sanktion ist ärgerlich, da diese sofort vollzogen wird. Dies bedeutet, man kann zwar gegen die Sanktion mit dem Widerspruch vorgehen und ggf. Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erheben. Allerdings bedeutet der Widerspruch nicht, dass die Vollziehung der Sanktion gehemmt wird. Die Betroffenen haben, auch bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides, zunächst mit einer Kürzung von 30 % der Regelleistung zu leben auch wenn der Sanktionsbescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Was also tun? Das richtige Verhalten im konkreten Fall lässt sich nicht pauschal beschreiben. Wichtig ist, dass man sich bereits im Vorfeld qualifiziert beraten lässt. Es besteht jedenfalls keine Verpflichtung, Eingliederungsvereinbarungen ad hoc zu unterschreiben. Wenn man in einer Beratungssituation von dem Sachbearbeiter eine vorgefertigte Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt bekommt, muss man diese nicht innerhalb der nächsten 5 Minuten unterschreiben. Man hat stets das Recht, die Eingliederungsvereinbarung mitzunehmen und sich darüber beraten zu lassen. Dies stellt noch keine Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung dar. Wichtig ist, dass deutlich wird, dass eine Bereitschaft zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung vorhanden ist bzw. man sich nicht weigert eine solche abzuschließen. Allgemeine Leistungspflichten im Sozialrecht Empfänger von Leistungen nach dem SGB II unterliegen auch den allgemeinen Mitwirkungspflichten des Sozialrechts, die in den §§ 60 ff. SGB I geregelt sind. Die in der Praxis relevanteste ist die Pflicht zur Angabe und Mitteilung aller Tatsachen, die für den Leistungsbezug erheblich sind und ggf. die Vorlage entsprechender Unterlagen. Die Pflicht beinhaltet, gegenüber dem Leistungsträger sämtliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Dies bedeutet, der Leistungsträger ist umgehend davon zu unterrichten, dass z.B. jemand in die Wohnung aus- oder einzieht. Weiterhin sind alle Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse davon erfasst. Dem Leistungsträger ist umgehend davon Mitteilung zu machen, wenn man z.B. eine Nebentätigkeit aufgenommen hat und Einkommen erzielt. Gleiches gilt für sämtliche vorhandene oder erlangte Vermögensgegenstände (Konten, Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Steuererstattungen, etc.). Diese Verpflichtung trifft den Betroffenen sofort bei Änderung der Verhältnisse. Es darf also nicht erst gewartet werden, bis der Leistungsträger den Betroffenen auffordert, etwas mitzuteilen, sondern die Mitteilung hat selbständig von dem Betroffenen von sich aus zu erfolgen. Dabei muss alles mitgeteilt werden. Unerheblich ist zunächst, ob diese Änderung im Leistungsrecht überhaupt relevant ist, mitgeteilt werden muss zunächst erst einmal (also auch ein kleiner Nebenverdienst, der die Einkommensfreigrenzen nicht überschreitet). Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, drohen ihm nicht nur Rückforderungen durch die Leistungsträger, sondern ggf. auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeits- bzw. Strafverfahrens wegen eines Leistungsbetruges. Empfohlen wird daher, grundsätzlich dem Leistungsträger jedwede Veränderung mitzuteilen. Bei Unsicherheiten sollte zunächst Beratung in Anspruch genommen werden. Erwähnt sei weiterhin noch, dass der Leistungsträger berechtigt ist, bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen den Leistungsbezug komplett einzustellen. Dies hat häufig für den Betroffenen verheerende Konsequenzen, da seitens des Leistungsträgers gar nichts mehr gezahlt und keine Abgaben an die Sozialversicherungen mehr geleistet werden. Im schlimmsten Fall bedeutet dies den Verlust der Krankenversicherung. Der Leistungsträger muss dafür allerdings vorher die Betroffenen schriftlich konkret auffordern Unterlagen beizubringen, wobei die Unterlagen detailliert bezeichnet werden müssen und für die Beibringung der Unterlagen eine Frist gesetzt werden muss. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist eine Einstellung des Leistungsbezuges erfolgt. Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt – Sofortige Vollziehbarkeit Allgemein bekannt ist, dass die ARGE’n bei Scheitern der Verhandlungen über die sog. Eingliederungsvereinbarung neben einer Sanktion (s.o.) die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt festsetzen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Gegen die sog. Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ist der Widerspruch zulässig. Bislang war es so, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltete. Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt entfaltete also bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens keine Wirkung. Ein Verwaltungsverfahren kann bis zum rechtskräftigen Abschluss mitunter mehrere Jahre dauern. Dies führte häufig dazu, dass sich die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt nach einigen Monaten erledigt hatte. Um dies zu verhindern hat der Gesetzgeber nunmehr seit dem 01.01.2009 in § 39 Nr. 1 SGB II geregelt, dass ein Widerspruch gegen eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Was bedeutet dies für die Betroffenen? Die Gesetzesänderung hat zur Folge, dass ein effektiver Rechtsschutz gegen eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt sehr schwierig geworden ist. Ist eine Eingliederungsvereinbarung erst einmal per Verwaltungsakt festgesetzt, entfaltet diese bindende Wirkung. Daran ändert auch ein Widerspruch nichts. Man ist also erst einmal verpflichtet, den in der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt festgelegten Verpflichtungen nachzukommen. Kommt man den Verpflichtungen nicht nach, droht gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 b SGB II eine Sanktion. Zwar kann man argumentieren, dass dieser Sanktionstatbestand auf Eingliederungsvereinbarungen per Verwaltungsakt nicht anwendbar ist. Dem Wortlaut nach § 31 I Nr. 1 b SGB II sind nur Eingliederungsvereinbarungen erfasst. Dies könnten die ARGE’n allerdings anders sehen und erst einmal eine Sanktion festsetzen. Die wäre dann ebenfalls sofort vollziehbar, da ein Widerspruch nach § 39 Nr. 1 SGB II dagegen ebenso keine aufschiebende Wirkung entfaltet und man die Sanktion „erst mal am Hals hat“. Effektiver Rechtsschutz gegen eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ist daher nur im Wege eines Eilverfahrens vor dem Sozialgericht möglich. Dort beantragt man die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt. Selbstverständlich ist gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt zuvor Widerspruch einzulegen! Voraussetzung für eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ist das Scheitern der Verhandlung über die Eingliederungsvereinbarung. Dies nur dann der Fall, wenn der Betroffene sich ausdrücklich weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Eine Weigerung liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn gewisse Änderungen bzw. Leistungen in der Vereinbarung begehrt werden. Es ist daher äußerst wichtig, dem Sachbearbeiter zu deutlich zu verstehen zu geben, dass man bereit ist eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen (s.o). IV. Hartz IV und Eigenheim Eine nicht geringe Anzahl von ALG II-Beziehern steht im Eigentum einer Immobilie. Dabei ergeben sich zahlreiche Probleme. Zunächst stellt sich die Frage, ob man aufgrund einer Immobilie überhaupt Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Im Anschluss daran stellt sich die Frage, welche der laufenden Kosten zur Unterhaltung der Immobilie muss die ARGE übernehmen. Werden auch Schulden bzw. Tilgungsraten übernommen? Hilfsbedürftigkeit und Eigenheim Leistungen nach dem SGB II stehen nur demjenigen zu, der hilfsbedürftig ist. Grundsätzlich schließt eine Immobilie die Hilfsbedürftigkeit aus, denn die Immobilie kann veräußert und von dem Erlös kann der Lebensunterhalt bestritten werden. Allerdings regelt § 12 III Nr. 4 SGB II, dass ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung einer Hilfsbedürftigkeit nicht entgegensteht. In den genannten Fällen fällt das Eigenheim also unter das sog. Schonvermögen, so dass eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt und ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht. Voraussetzung ist allerdings zunächst, dass die Immobilie selber genutzt wird. Weiterhin muss die Immobilie angemessen sein. Die Angemessenheit richtet sich nach dem eindeutigen Wortlaut allein nach der Größe (dazu gleich). Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung ausgeführt, dass es eine Größe von 130 qm für Personenhaushalte von 4 Personen für bei einem Eigenheim für angemessen hält (120 qm bei einer Eigentumswohnung). Für jede Person weniger, soll eine Reduzierung von 20 qm stattfinden, jedoch mindestens 80 qm bei einem Einpersonenhaushalt. Ich halte eine Orientierung alleinig an der Größe der Immobilie für nicht sachgerecht. Man stelle sich eine 70 qm Wohnung in der teuren Münchener Innenstadt vor, die mehrere Hunderttausend Euro Wert ist. Diese wäre nach der genannten Rechtsprechung angemessen. Bewohnt man allerdings einen Bauernhof im Thüringer Wald von einer Größe von ca. 150 qm, jedoch in einem Wert von lediglich 40.000,00 EUR, so soll diese Immobilie nicht mehr angemessen sein! Sicherlich ist an der genannten Entscheidung des BSG einiges unklar und unverständlich. Jedoch müssen die Betroffenen zunächst mit der genannten Entscheidung leben, wobei zumindest die erstinstanzlichen Gerichte und die ARGE’n sich zunächst auf die Entscheidung berufen werden. Soweit die Immobilie eine Hilfsbedürftigkeit ausschließt, besteht noch die Möglichkeit, gem. den §§ 9 IV, 23 V SGB II, SGB II-Leistungen auf Darlehensbasis zu beziehen, da in der Regel eine zeitnahe Veräußerung der Immobilie zu marktgerechten Bedingungen nicht möglich ist. Weiterhin besteht die Möglichkeit, einen sog. Härtefall im Sinne des § 12 III Nr. 6 SGB II geltend zu machen. Welche Kosten des Eigenheims/der Immobilie werden übernommen? Soweit die Immobilie eine Hilfsbedürftigkeit nicht ausschließt, haben die Betroffenen einen ganz regulären Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dabei werden gem. § 22 SGB II die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Bei Immobilien fallen darunter grundsätzlich alle Kosten, die zur Instandhaltung der Immobilie notwendig sind. Dazu gehören der Erhaltungsaufwand (Instandsetzung und Instandhaltung), sonstige Ausgaben zur Bewirtschaftung des Hauses und Grundbesitzes, Grundsteuer, sonstige öffentliche Abgaben sowie Versicherungsbeiträge und sonstige Betriebskosten. Weiterhin sind die Schuldzinsen für laufende Finanzierungskredite von den ARGE’n zu übernehmen, nicht allerdings die Tilgungsraten, da damit Vermögen aufgebaut wird, was nicht Aufgabe der ARGE’n ist. In ganz „krassen“ Fällen können allerdings auch Tilgungsraten auf Grundlage von § 12 III Nr. 6 SGB II (Härtefallregelung) übernommen werden. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings sehr eng. Abschließend ist noch hinzuzufügen, dass die ARGE’n bei der der Höhe der mtl. Kosten der Unterkunft bei Immobilien die Angemessenheitsgrenzen für Mietwohnungen heranziehen (also für 1 Person in Herne 253,00 € zzgl. Heizkosten). Ob dies zulässig ist, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Allerdings ist eine deutliche Tendenz der Sozialgerichte dahingehend zu erkennen, dass dieses Vorgehen rechtmäßig sein soll. Aufgrund der hier nur angeschnittenen Vielzahl von Problemen, die sich bei Bezug von ALG II und Eigenheimen ergeben, ist es ratsam, sich als Eigentümer einer Immobilie im Fall des SGB II-Bezugs beraten zu lassen. V. Rückforderungen und Betrug Wenn Sie ALG II beziehen kann es Ihnen passieren, dass die ARGE plötzlich Geld von Ihnen haben möchte. Sie erhalten einen sog. Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Mit diesem Bescheid hebt die ARGE in der Vergangenheit ergangene Bewilligungsbescheide auf (Aufhebungsbescheid) und fordert die nun ohne Rechtsrundlage erhaltenen Leistungen zurück (Rückforderungsbescheid). Eine Rückforderung/ Aufhebung kann sich aus den verschiedensten Gründen ergeben. Alle Tatbestände nebst Voraussetzungen aufzuführen würde aus dieser Anleitung ein Lehrbuch machen. Nachfolgend möchte ich Ihnen daher Ratschläge mit an die Hand geben, um sich effektiv gegen Forderungen der ARGE zu verteidigen. Gegen den Bescheid legen Sie fristgerecht Widerspruch ein. Es ist durchaus Erfolg versprechend, sich gegen den Bescheid zu wehren. Bei Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden sind zwei wichtige Problemkreise zu unterscheiden. Zunächst der Rückforderungstatbestand an sich. Wie gesagt, gibt es sehr viele Konstellationen. Häufige Konstellationen sind, dass die ARGE der Ansicht ist, Sie hätten bei der Antragsstellung falsche Angaben gemacht, die nachträglich den Leistungsanspruch wegfallen ließen oder Sie haben während des laufenden Bezuges Einkommen erzielt. Sodann die Rückzahlungsmodalitäten. Selbst wenn die Rückforderung rechtmäßig seinen sollte, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie den Betrag zahlen müssen. Solange Sie im ALG II-Bezug sind, werden Rückforderungen gerne mit laufenden Leistungen aufgerechnet. Bitte merken Sie sich, dass dies nur in ganz bestimmten Konstellationen zulässig ist. So z.B. nur bei grober Fahrlässigkeit und auch nur i.H.v. 30 % der Regelleistung. Da eine Aufrechnung mit laufenden Bezügen schwierig ist, lässt die ARGE die Betroffenen häufig eine sog. Rückzahlungsvereinbarung unterschreiben. Es besteht keine Verpflichtung eine derartige Vereinbarung zu unterzeichnen. Solange Sie im ALG II-Bezug sind, sollten Sie eine Rückzahlungsvereinbarung nicht unterschreiben, da Sie der ARGE damit eine Grundlage für eine Aufrechnung schaffen, obwohl diese sonst nicht zulässig ist. Da die Leistungen ohnehin schon bis an die Grenzen der Verfassungswidrigkeit gering sind, brauchen Sie das Geld um zu leben. Eine Rückzahlung kann ggf. erfolgen, wenn Sie in Brot und Arbeit sind. Die Rückforderungssystematik im ALG II-Bezug ist sehr umfangreich und kompliziert, selbst für Juristen. Aus meinen Erfahrungen weiß ich, dass auch die Sachbearbeiter bei der ARGE häufig Schwierigkeiten haben, Recht und Gesetz richtig anzuwenden. Sollten Sie daher auch nur ansatzweise der Ansicht sein, die Rückforderung bzw. Aufrechnung der ARGE sei nicht ganz in Ordnung, legen Sie in jedem Fall fristgerecht Widerspruch ein. Das kostet nichts und Ihnen entstehen keine Nachteile. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Ich berate Sie gerne und prüfe die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Rückforderungsbescheid. Zurücknehmen können Sie den Widerspruch immer noch. Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren Die ARGE begründet eine große Anzahl ihrer Rückforderungsbescheide damit, dass während des Leistungsbezuges Einkommen erzielt worden sei, das der Betroffene nicht angegeben habe. Grundsätzlich geht die ARGE davon aus, dass man dabei grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Es kommt daher häufig vor, dass der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird. Bei der Staatsanwaltschaft erstattet die ARGE Strafanzeige wegen des Verdachts auf Sozialbetrug (§ 263 StGB). Im Falle einer Ordnungswidrigkeit (OWi) ergeht ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 63 SGB II. Nachfolgend werde ich die Systematik des OWi- und Straftatbestandes erörtern und Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen. Der Unterschied zwischen einer OWi und einer Straftat liegt darin, dass letztere eine strafbare Handlung darstellt, die in einem regulären Strafverfahren abgeurteilt wird. Als Rechtsfolgen drohen im Falle einer Verurteilung wegen Betruges eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei einer OWi spricht man von sog. Verwaltungsunrecht, was mit einer Geldbuße (gem. § 63 SGB II bis zu 5.000,00 €) geahndet werden kann. Ob man eine OWi oder Straftat begangen hat, liegt an der Qualität des Tat. Bei einem OWi-Verfahren ergeht ein Bußgeldbescheid, in dem gleich eine Geldbuße festgelegt wird. WICHTIG ist, dass man sofort gegen den Bußgeldbescheid EINSPRUCH einlegt. Dies muss binnen ZWEI WOCHEN geschehen. Wird kein fristgerechter Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, egal ob er richtig ist oder nicht. Für den Zugang des Einspruch ist der Betroffene in der Beweispflicht. Legt man Einspruch ein, geht die Sache in ein gerichtliches Verfahren über, wie in einem Strafverfahren. Ein Strafverfahren muss immer individuell betrachtet werden, so dass es eine einheitliche Strategie nicht gibt. Wichtig ist, dass Sie zunächst von dem Schweigerecht Gebrauch machen. Nehmen Sie Kontakt mit einem mir auf. Ein OWi- oder Strafverfahren stellt für den Betroffenen eine ernorme psychische Belastung dar, zusätzlich zu den Rückforderungen der ARGE. Gerade deswegen ist es wichtig nicht zu vergessen, sich gegen den ursprünglichen Rückforderungsbescheid der ARGE zu wehren (Widerspruch, Klage etc.). Häufig ist ein rechtskräftiger Rückforderungsbescheid (genauso wie ein aufgehobener) ein wichtiges Indiz für das Erfüllen (oder Nichterfüllen) des Straf- oder OWi-Tatbestandes. In diesem Zusammenhang kann ich nur davon abraten, gegenüber der ARGE den Rückforderungsbescheid anzuerkennen. Oft versucht die ARGE den Betroffenen zu suggerieren, dass es sich positiv auf das Straf- OWi-Verfahren auswirke, wenn man nun „schnell alles zugebe oder anerkenne.“ Das Gegenteil ist meist der Fall! Die ARGE hat keinen Einfluss über das Schicksal des Strafverfahrens, da dort die Staatsanwaltschaft federführend ist. Meist wird dann das Anerkenntnis des Betroffenen als Schuldeingeständis aufgefasst, was eine Verteidigung deutlich erschwert.
© 2010 Tobias Kuschkewitz